in einem Zwangsvollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers wegen Abgabe der Vermögensauskunft hat der Schuldner Einwendungen materieller Art erhoben.
Die Zwangsvollstreckungwurde einstweilen eingestellt und dann entschieden.
Nach Entscheidung in der Hauptsache durch das Amtsgericht und auch Beschwerdeentscheidung durch das LG wurde der Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen.
Das Landgericht entschied, dass auch aufgrund der einstweiligen Einstellung des Verfahrens eine Entscheidung in der Hauptsache ergehen kann.
Nun liegen mir die Akten wiedervor.
Müsste ich die einstweilige Einstellung noch förmlich aufheben und wenn ja, gibt es dagegen nochmals ein Rechtmittel?