§ 77 II für jeden Gläubiger?

  • Die Stadt und Gl .III/1 betreiben, im ersten Termin Einstellung nach § 77 für beide. Jetzt steht ein neuer Termin an, es hat lediglich die Stadt die Fortsetzung beantragt.
    Falls wieder nicht geboten wird, muss ich doch nur das Verfahren für das Stadt aufheben, das von III/1 noch eingestellte Verfahren läuft doch weiter und diese kann später noch Fortsetzung beantragen, oder sehe ich das falsch und das Verfahren ist komplett aufzuheben?

  • Die Stadt und Gl .III/1 betreiben, im ersten Termin Einstellung nach § 77 für beide. Jetzt steht ein neuer Termin an, es hat lediglich die Stadt die Fortsetzung beantragt.
    Falls wieder nicht geboten wird, muss ich doch nur das Verfahren für das Stadt aufheben, das von III/1 noch eingestellte Verfahren läuft doch weiter und diese kann später noch Fortsetzung beantragen, oder sehe ich das falsch und das Verfahren ist komplett aufzuheben?

    Du liegst richtig: § 77 ZVG wird für jeden Gläubiger (und jede Forderung) gesondert betrachtet. Solange also für den Gläubiger von III/1 die sechsmonatige Fortsetzungsfrist nicht abgelaufen und das von ihm betriebene Verfahren also nicht aufgehoben ist, bleibt die Beschlagnahme für ihn bestehen.

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