Mal eine Frage an die Zwangsversteigerungsprofis, da ich aus dem Insolvenzbereich komme und ehrlich gesagt keine vertieften Kenntnisse im Bereich der Zwangsversteigerung habe.
Ausgangssituation: Die Liquidatorin einer GmbH (ehemals Betreiberin eines Szenelokals in Schwabing) stellt Insolvenzantrag, das Insolvenzgericht bestellt einen Gutachter. Einziger denkbarer Vermögenswert sind Restkaufpreisansprüche in Höhe von 95.000,00 € aus dem Verkauf der BGA an eine Nachfolgegesellschaft (ebenfalls GmbH), die mit noatrieller Urkunde tituliert sind (vollstreckbare Ausfertigung liegt vor). Über das Vermögen der kaufenden GmbH ist bereits das Insolvenzverfahren eröffnet, die Forderung ist dort angemeldet und festgestellt, allerdings völlig unklar, ob mit einer Insolvenzquote gerechnet weren kann.
In dieser notariellen Urkunde haben sich zudem beide GFs der kaufenden GmbH der unbeschränkten persönlichen Haftung unterworfen. Nach Angaben der Liquidatorin sollen diese über Grundeigentum verfügen. Ein angefragtes Grundbuchamt hat auch bereits heute die Grundbuchauszüge übersendet. Danach sind 2 Eigentumswohnungen vorhanden, bei denen die GFs jeweils Miteigentümer zu 1/2 sind. In Abteilung III finden sich Grundschulden von ca. 320.000,00 €; in welcher Höhe die tatsächlich valutieren ist derzeit nicht bekannt. Angesichts des Immobilienmarkts in München und nahem Umland würde ich derzeit nicht von vornherein unterstellen, dass die wertausschöpfend belastet sind. Allerdings wurde ausweislich Abteilung II jeweils im Frühjahr die Zwangsversteigerung angeordnet.
Frage: Hat der Insolvenzgutachter als Nicht-Verfahrensbeteiligter beim Vollstreckungsgericht ein Akteneinsichtsrecht, konkret z.B. in vorhandene Wertgutachten? Vom Wortlaut des § 42 ZVG (ist der überhaupt einschlägig?) würde ich das ja annehmen. Oder müsste hier zunächst der Beitritt zum Versteigerungsverfahren erfolgen (Die Forderung gegen die Eigentümer ist ja mit vollstreckbarer notarieller Urkunde erfolgt)?
Für Antworten wäre ich dankbar.