Mein Erblasser hat mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet: der Überlebende soll Alleinerbe sein- sollte der Überlebende keine neue Verfügung von Todes wegen errichten, soll eine caritative Einrichtung Schlusserbe sein.
Meine Frage: ist das Testament nur hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung unwirksam, sodass der Schlusserbe nunmehr ein ERbrecht herleiten kann?
Der Testator hat zwei weitere spätere eigenhändige Testamente aus der Verwahrung genommen.
Es ist erhebliches Vermögen vorhanden.
Danke