Hallo, es hat sich für heute ein Antragsteller angekündigt,der einen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einerEigentümerversammlung zur Bestellung eines WEG-Verwalters stellen möchte. DieWohnungseigentümergemeinschaft besteht lediglich aus insgesamt zwei Personen.Der Antragsteller war gestern schon ohne Unterlagen bei einer Kolleginvorstellig. Diese hat daraufhin bereits Rücksprache mit einer Richteringehalten, die davon abgeraten hat, den Antrag ohne anwaltliche Vertretung zustellen, weil man viele Dinge dabei beachten muss. Der Antragsteller war – wie jaso oft – bereits bei einem Anwalt, der ihn aber dann zu uns geschickt hat.Deshalb ist zu befürchten, dass der Antragsteller heute erneut mit denUnterlagen erscheint, um den Antrag doch bei Gericht zu stellen. Habe hierzuweder irgendwelche Simili, noch weiß ich, nach welcher Vorschrift der Anspruchbesteht (§ 43 I Nr. 3 i. V. m. §§ 24, 26,21 VIII ZVG?). Bin für jede noch so kleine Anregung dankbar.
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