Hallo,
in Vorbereitung auf meinen Zwangsversteigerungstermin bin ich bei der Erstellung des geringsten Gebotes auf folgende im Grundbuch eingetragene Grundschuld gestoßen:
"Fünfunddreißigtausend Deutsche Mark mit 13, bei Verzug 14 v.H. Zinsen, fällige nach § 800 ZPO vollstreckbare Briefgrundschuld für..."
Das Recht bleibt bestehen (ZV zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft), der Gläubiger hat lediglich mitgeteilt, dass dieses Recht zu seinen Gunsten bestehen bleibt.
Meine Frage lautet nun, da ich die laufenden Zinsen vAw berücksichtigen muss:
Welcher Prozentsatz ist im gerichsten Gebot zu berücksichtigen?