Hallo,
ich will aus einem gerichtlichen Vergleich vollstrecken. Schuldner wohnt jetzt in St. Petersburg, arbeitet dort und hat dort sein Konto. Name, Anschriften bekannt.
Wie ist hier die Vorgehensweise?
Hallo,
ich will aus einem gerichtlichen Vergleich vollstrecken. Schuldner wohnt jetzt in St. Petersburg, arbeitet dort und hat dort sein Konto. Name, Anschriften bekannt.
Wie ist hier die Vorgehensweise?
Schonmal hier angelesen?
D.h. ich muss erst die Vollstreckbarerklärung beim ausländischen Gericht beantragen
OK, der Schuldner wohnt und arbeitet in Russland, hat aber noch ein Haus in Deutschland.
OK, der Schuldner wohnt und arbeitet in Russland, hat aber noch ein Haus in Deutschland.
Ach so, habe den Sachverhalt noch mal gelesen.
Da das Konto offenbar in Russland geführt wird, hilft § 23 ZPO natürlich nicht. Tut mir leid, wollte nicht in die Irre führen.
........wenn der Schuldner in Deutschland auch ein Konto unterhält, wäre die Pfändung doch möglich trotz Wohnsitz in Russland
dann landet man bei dem Gerichtsstand §§ 828 Abs. 2, 23 ZPO mit einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk des "Kontos"
---muss noch einmal fragen
Gericht ist zuständig wo das Konto ist
Im PFÜB Formular gebe ich dann die Schuldneranschrift von Russland an?
---muss noch einmal fragen
Gericht ist zuständig wo das Konto ist
Im PFÜB Formular gebe ich dann die Schuldneranschrift von Russland an?
- Was ist wenn ich dort alte Wohnanschrift von Deutschland nehme, da Zustellung an Schuldner unschädlich ist
§ 23 ZPO setzt voraus, dass es eben keinen bekannten Wohnsitz des Schuldners in Deutschland gibt. (Ansonsten kann der Pfüb-Antrag nicht an das Gericht am Sitz der Bank gerichtet werden.)
Je nachdem ergibt sich auch eine andere örtliche Zuständigkeit, deren Fehlen im Falle einer Erinnerung zur Aufhebung des Pfüb führen würde.
OK, keinen bekannten Sitz in Deutschland,
aber was setze ich in das Formular ein?
die russische Anschrift, was sonst.
Auch, wenn die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird, ist der Beschluss ja gleichwohl dem Schuldner bekanntzugeben..... § 829 Abs. 2 ZPO
OK, keinen bekannten Sitz in Deutschland,
aber was setze ich in das Formular ein?
Von welchem Fall reden wir denn jetzt?
Im Ausgangsfall (Beitrag 1) mit Konto in Russland und Wohnsitz dort, gibt es keine Zuständigkeit des deutschen Vollstreckungsgerichtes.
Wenn das Konto bei einem Kreditinstitut mit Hauptsitz in Deutschland geführt wird, wäre im Antrag beim Schuldner dessen aktuelle Anschrift anzugeben.
Es besteht noch ein Konto in Deutschland.
Daher soll PFÜB versucht werden
Es besteht noch ein Konto in Deutschland.
Daher soll PFÜB versucht werden
Dann gibt es ja kein Problem, wenn der Hauptsitz der Bank sich in Deutschland befindet.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!