Auflösend bedingte Nacherbschaft

  • Hallo zusammen !

    Derzeit verfolgt mich folgendes Testamentskonstrukt in einem handschriftlichen Ehegattentestament:

    Ehemann stirbt und hinterlässt außer der Witwe vier gemeinsame Kinder .
    Längstlebender wird als befreiter Vorerbe eingesetzt und die Kinder als Nacherben zu gleichen Teilen.
    Mangels Konkretisierung im Testament muss von dem gesetzlichen Fall des Eintritts der Nacherbschaft mit dem Tod der Vorerbin ausgegangen werden.

    Jetzt kommts aber ( wörtlich formuliert ,außer durch Fettdruck hervorgehoben)

    Die angeordnete Nacherbschaft steht unter der auflösenden Bedingung der Nichtgeltendmachung des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs.:confused:

    Neben weiteren - nicht problematischen - Verfügungen enthält das Testament am Schluss ( nochmals ? ) eine "normale" Pflichtteilsstrafklausel zu Lasten der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden.

    Wie gehe ich jetzt im beantragten Erbscheinsverfahren mit dieser auflösenden Bedingung für die Nacherben um ?
    Bzw. wie wirkt sich diese Bedingung auf die Formulierung des Erbscheins aus ?
    Ob die o.g. Bedingung ( jemals ) eintritt , steht doch ebenfalls erst mit dem Tod der Vorerbin fest ?
    Wenn auf den jeweiligen Pflichtteilsanspruch abgestellt wird, könnte allerdings auch derjenige des überlebenden Ehegatten gemeint sein und nicht nur derjenige der Kinder ?
    Oder habe ich da einen Denkfehler ?

  • Ich würde das spontan so verstehen, dass das Kind, welches sein PT nach dem ersten Elternteil geltend macht nicht mehr Nacherbe ist.
    Ich würde die Bedingung aufnehmen in den Erbschein, so eine Wiederverheiratungsklausel auch.
    Auch noch nicht gelesen so was.

  • Ich würde das spontan so verstehen, dass das Kind, welches sein PT nach dem ersten Elternteil geltend macht nicht mehr Nacherbe ist.
    Ich würde die Bedingung aufnehmen in den Erbschein, so eine Wiederverheiratungsklausel auch.
    Auch noch nicht gelesen so was.

    Absoluter Standard, sieht aber meistens so aus:
    "Wird die Erbschaft von einem pflichtteilsberechtigten Nacherben ausgeschlagen und erhält dieser gegen den Willen des Vorerben den Pflichtteil vom Vorerben, so entfallen die angeordneten Ersatznacherben- und Anwachsungsbestimmungen. Für diesen Fall gilt die Regelung des § 2142 Abs.2 BGB."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • OK ; danke schon mal.
    Werde die Bedingung wohl so aufnehmen müssen wie ( wörtlich ) formuliert.
    Oder könnte/müsste der Hinweis auf § 2142 BGB im Erbschein ebenfalls untergebracht werden ?

    Was dann das Grundbuchamt bei der hier notwendigen Grundbuchberichtigung macht ? :nixweiss:

    Wie lässt sich außerdem der Nichteintritt der Bedingung ( = dauerhafte Nacherbschaft der Kinder ) nachweisen ?
    Doch erst bei Tod des Vorerben mit eV ?

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