Hallo zusammen !
Derzeit verfolgt mich folgendes Testamentskonstrukt in einem handschriftlichen Ehegattentestament:
Ehemann stirbt und hinterlässt außer der Witwe vier gemeinsame Kinder .
Längstlebender wird als befreiter Vorerbe eingesetzt und die Kinder als Nacherben zu gleichen Teilen.
Mangels Konkretisierung im Testament muss von dem gesetzlichen Fall des Eintritts der Nacherbschaft mit dem Tod der Vorerbin ausgegangen werden.
Jetzt kommts aber ( wörtlich formuliert ,außer durch Fettdruck hervorgehoben)
Die angeordnete Nacherbschaft steht unter der auflösenden Bedingung der Nichtgeltendmachung des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs.
Neben weiteren - nicht problematischen - Verfügungen enthält das Testament am Schluss ( nochmals ? ) eine "normale" Pflichtteilsstrafklausel zu Lasten der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden.
Wie gehe ich jetzt im beantragten Erbscheinsverfahren mit dieser auflösenden Bedingung für die Nacherben um ?
Bzw. wie wirkt sich diese Bedingung auf die Formulierung des Erbscheins aus ?
Ob die o.g. Bedingung ( jemals ) eintritt , steht doch ebenfalls erst mit dem Tod der Vorerbin fest ?
Wenn auf den jeweiligen Pflichtteilsanspruch abgestellt wird, könnte allerdings auch derjenige des überlebenden Ehegatten gemeint sein und nicht nur derjenige der Kinder ?
Oder habe ich da einen Denkfehler ?