Teileigentum Seniorenresidenz

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Teilungserklärung für eine Seniorenresidenz vorliegen.
    Die Einheiten stellen keine Wohnungen im Sinne von Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift für das Ausstellen von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4Nr. 2 des WEG dar, da keine Kochgelegenheit, Ausguss und teilweise kein WC im Sondereigentum vorhanden ist.
    In der Teilungserklärung heißt es:
    „Die Sondereigentume dürfen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken oder Pflegezwecken genutzt werden“.
    Dass es sich insgesamt um Teileigentumseinheiten handelt, hat der Notar auf Nachfrage nun nachträglich in einem Schreiben klarstellend mitgeteilt. Zudem schreibt er, dass die Einheiten in erster Linie einen Pflege- und Betreuungscharakter haben und es sich nicht um ein betreutes Wohnen handele. Aufgrund Vollmacht ändert er die Teilungserklärung dahingehend ab, dass sämtliche Einheiten nur zu Pflegezwecken genutzt werden dürfen (nicht mehr zu Wohnzwecken).
    Weiß jemand, ob das so seine Richtigkeit hat? Habe ich als Grundbuchamt überhaupt zu prüfen, ob eine Zweckbestimmung (im weiteren Sinne) für das Teileigentum in der Teilungserklärung getroffen wurde und falls ja, ob diese auch für Teileigentum zulässig ist?
    Wie verhält es sich mit den bereits geschlossenen ca. 20 Kaufverträgen, die auf der Grundlage der Teilungserklärung getroffen wurde, nach der die Sondereigentume noch zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen? Müssen die Beteiligten nachträglich der Änderung der Zweckbestimmung zustimmen? Könnte die Werthaltigkeit der Kaufobjekte möglicherweise gemindert sein durch die Abänderung der Zweckbestimmung?
    Oder habe ich es insgesamt nicht begriffen und Teileigentum kann entgegen des Gesetzeswortlauts zu Wohnzwecken genutzt werden? Möglicherweise Fallbezogen? Und der Notar hätte nichts abändern müssen?
    Ich wäre sehr dankbar für Eure Antworten. Die Sache ist bereits eilig, weil sie personalbedingt zu spät zur Bearbeitung vorgelegt wurde und die Beteiligten schon sturmklingeln.

  • LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 207/14, 20.08.2017:

    "Nach Ansicht der Kammer führt eine Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung im Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) allerdings nicht dazu, dass - quasi als Reflex - eine Einschränkung der Nutzung von Teileigentum im Sinne von § 1 Abs. 3 WEG verbunden ist. Vielmehr dürfte in Grenzbereichen der Wohnnutzung - wie hier - eine identische Nutzungsmöglichkeit sowohl im Wohneigentum als auch im Teileigentum zulässig sein. Es erscheint jedenfalls nicht einsichtig, dass eine Ausweitung der Möglichkeiten zur Wohnnutzung in Grenzbereichen zur gewerblichen Nutzung dazu führt, dass hiermit eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit von Teileigentum verbunden ist."

    Wäre auch blöd, weil eine Vielzahl von Seniorenheimen und sogar Hotels so strukturiert sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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