Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs vor, der in Erfüllung eines Vermächtnisses bestellt wird. In dem notariellen Verfügung von Tode wegen ist bestimmt, dass der Nießbraucher sämtliche Kosten und Lasten zu tragen hat, wie wenn er selbst Eigentümer wäre.
Mit diesem Inhalt soll der Nießbrauch auch eingetragen werden.
Ist diese Kosten- und Lastentragungsregelung bestimmt genug und dinglich sicherbar? Ich habe zu dieser Formulierung nichts gefunden.
Widerspricht diese Bestimmung § 1050 BGB, der nicht abbedungen werden kann?
Danke für eure Meinungen!