Ich habe folgenden Fall:
KV Ehemann überträgt Grundbesitz an Ehefrau. Im KV wird dem Ehemann im Falle des Verkaufs des vorgenannten Grundbesitzes ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, wonach der Ehemann berechtigt ist, den Grundbesitz zu einem Festpreis von ... Euro zu erwerben.
Per Zwischenverfügung habe ich dem Notar mitgeteilt, dass das Vorkaufsrecht nicht zu einem festen Kaufpreis vereinbart werden kann.
Darauf hin kam ein mit Siegel versehenes Schreiben des Notars, dass er nunmehr folgendes ergänzt bzw. berichtigt: das dingliche Vorkaufsrecht ist einzutragen ohne einen bestimmten Geldbetrag.
Darauf hin mitgeteilt, dass eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist.
Nun bekomme ich folgendes:
In Ausübung der mir erteilten Vollmacht berichtige ich,...... (Notariatsangestellte, Vollmacht i. Ordnung), den Eintragungsantrag wie folgt:
Das dingliche Vorkaufsrecht soll ohne einen bestimmten Geldbetrag eingetragen werden.
Ich bin der Auffassung, dass auch die Bewilligung des Vorkaufsrechts abgeändert werden muss — bin mir aber nicht sicher, ob diese „Berichtigung“ so weit ausgelegt werden kann