Liebe Kolleginnen und Kollegen,
muss ein KFA und ein KFB unbedingt übersetzt werden? Der KFA richtet sich gegen zwei Beklagte. Diese wohnen in Deutschland. Für die Hauptverhandlung wurde ihnen ein Dolmetscher bestellt. Das Urteil wurde in die türkische Sprache übersetzt. Allerdings hat der Beklagte bei mir eine Erklärung zu Protokoll abgegeben. Demnach gehe ich schon davon aus, dass er der deutschen Sprache mächtig ist.
Nun hatte ich den KFA lediglich ohne Übersetzung übersandt. Nun stellt sich mir jedoch die Frage, ob ich bereits den KFA übersetzen lassen muss, diesen dann übersende und dann den KFB noch übersetzen lassen muss.
Was passiert denn mit den Kosten? Werden diese einfach durch Berichtigung der Schlusskostenrechnung vom Beklagten angefordert?
Vielen Dank für eure Hilfe.