Guten Morgen!
Mir liegt folgender Fall vor:
Mein Betreuter möchte ein Grundstück verkaufen. Der Betreuer hat zu diesem Zweck einen Maklervertrag abgeschlossen, in der sich der Betreuer u.a. zur Zahlung einer Verkäuferprovision durch den Betreuten verpflichtet. Neben der gängigen Käuferprovision soll hier also auch einen prozentual am Kaufpreis zu bemessener Betrag vom Verkäufer an den Makler gehen.
Der Maklervertrag wurde mir erst nach Abschluss und Genehmigung des GrundstücksKV bekannt. Ich habe diesen hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verkäuferprovision als Rechtsgeschäft nach §§ 1908i, 1812 II, I BGB eingestuft, die Genehmigung versagt und entsprechend die Zahlung der Provision untersagt.
Die Gegenseite (Sparkasse) lässt mitteilen, dass es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Verkäuferprovision, nicht um eine Verpflichtung zur Verfügung im Sinne von § 1812 BGB handeln würde, da Verfügungen z.B. über Bargeld nicht hierrunter fallen würden. Der Betreute verpflichtet sich lediglich zur Zahlung des Maklerlohns. Und hierbei handelt es sich nicht um eine unter diese Regelung fallende Verfügung. Der Maklervertrag wäre daher ohne die betreuungsgerichtliche Genehmigung wirksam und die Provision (immerhin etwa 25.000 €) zu zahlen.
Nichts was mich zufrieden stellen würde...
Hat jemand Erfahrungswerte mit der Thematik??
Frohes Schaffen und Danke!