Zum Sachverhalt:
Der Erblasserwurde von seinem Sohn XXX getötet, der zwischenzeitlich auch rechtskräftigwegen Totschlags verurteilt worden ist.
Nach derzeitigerSachlage wurde der Erblasser kraft Gesetzes jedoch allein beerbt von ebendiesem Sohn. Sohn XXX beabsichtigt nun auch noch, die Erteilung eines Erbscheinszu beantragen.
Leider kann die Erbunwürdigkeit ja nicht von Amts wegen berücksichtigt werden,weshalb ich derzeit bemüht bin, evtl. Erben bzw. Anfechtungsberechtigte der 2.Erbordnung zu ermitteln. Inwieweit diese Recherchen (in absehbarer Zeit) vonErfolg gekrönt sind, steht allerdings in den Sternen.
Mir widerstrebt es, vor diesem Hintergrund tatsächlich einen Erbschein erteilenzu müssen, ohne dass ein weiterer Angehöriger (mangels Kenntnis des Erbfalls)hier die Möglichkeit der Klageerhebung nach §§ 2340ff wahrnehmen kann.
Ich frage mich nun, ob und in welchem Umfang von Amts wegen Ermittlungen zu weiterenAngehörigen des Erblassers durchzuführen sind, um diese wenigstens zum Antrag anhören zu können (wenn ich schon nicht auf die §§ 2339 BGB verweisen darf.
Könnt ihr helfen?