Erbunwürdigkeit - Ermittlungen weiterer Angehöriger

  • Zum Sachverhalt:

    Der Erblasserwurde von seinem Sohn XXX getötet, der zwischenzeitlich auch rechtskräftigwegen Totschlags verurteilt worden ist.

    Nach derzeitigerSachlage wurde der Erblasser kraft Gesetzes jedoch allein beerbt von ebendiesem Sohn. Sohn XXX beabsichtigt nun auch noch, die Erteilung eines Erbscheinszu beantragen.

    Leider kann die Erbunwürdigkeit ja nicht von Amts wegen berücksichtigt werden,weshalb ich derzeit bemüht bin, evtl. Erben bzw. Anfechtungsberechtigte der 2.Erbordnung zu ermitteln. Inwieweit diese Recherchen (in absehbarer Zeit) vonErfolg gekrönt sind, steht allerdings in den Sternen.

    Mir widerstrebt es, vor diesem Hintergrund tatsächlich einen Erbschein erteilenzu müssen, ohne dass ein weiterer Angehöriger (mangels Kenntnis des Erbfalls)hier die Möglichkeit der Klageerhebung nach §§ 2340ff wahrnehmen kann.

    Ich frage mich nun, ob und in welchem Umfang von Amts wegen Ermittlungen zu weiterenAngehörigen des Erblassers durchzuführen sind, um diese wenigstens zum Antrag anhören zu können (wenn ich schon nicht auf die §§ 2339 BGB verweisen darf.

    Könnt ihr helfen?

  • Mit Verlaub: Aber das geht Dich bzw. den Rechtspfleger im Nachlassgericht nichts an. Du hast über den dann vorliegenden Antrag zu entscheiden. Wenn niemand einen Antrag auf Feststellung der Erbunwürdigkeit gestellt hat, dann musst Du -wohl oder übel- den Erbschein so erlassen. Deine Bedenken verstehe ich durchaus. Auch, dass es Deinem Gerechtigkeitssinn widerstrebt. Aber meines Erachtens lehnst Du Dich mit einer solchen Ermittlung und Einbeziehung Unbeteiligter zu weit aus dem Fenster.
    Ich hatte solche Sachen auch schon einige wenige Male auf dem Tisch. Mal war Erbunwürdigkeit festgestellt worden (Sohn hat beide Elternteile getötet) und Mal nicht (Sohn hatte die Mutter getötet). In letzterem Fall haben der Sohn und der Ehemann je zu 1/2 Anteil geerbt. Gut fand ich es auch nicht. Aber ich denke, dass es uns da nicht zusteht einzugreifen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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