Hallo,
folgender Fall zu dem ich für Meinungen dankbar wäre:
Nachlasspflegschaft wird angeordnet Ende 2017 mit dem Schwerpunkt der Kündigung und Freigabe der Mietwohnung; Sicherung und Verwaltung des weiteren Nachlass soweit tunlich.
Zu diesem Zeitpunkt war das Ausschlagungsverfahren nach dem Erblasser schon in vollen Zügen und es war beabsichtigt zeitnah den Landesfiskus festzustellen.
Der Erblasser selbst war gänzlich mittellos, jedoch war dieser auch Alleinerbe nach seiner kürzlich vorverstorbenen Mutter. Einen Erbnachweis gibt es allerdings noch nicht.
Mitte 2018 wurde der Landesfiskus als Alleinerben nach dem Erblasser festgestellt und die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. An Geldvermögen sind im Nachlass vorhanden 30,00 EURO.
Der Nachlasspfleger stellt nun seinen Vergütungsantrag gegen den Landesfiskus auf einen reichen Nachlass ab im Hinblick auf das dem Erblasser zustehende Erbe nach seiner Mutter. Dieses Erbe besteht lediglich aus einem absolut heruntergekommenen Hausgrundstück welches einen Schätzwert von wenigen tausend EUR hat.
In der Sache werde ich selbstverständlich den Bezirksrevisor anhören, da die Festsetzung gegen den Landesfiskus beantragt wurde.
Ich sehe das im vorliegenden Fall so, dass auch wie bei der Vergütung des Betreuers auf das tatsächlich verfügbare Vermögen abzustellen ist und in vorliegender Konstellation auch noch hinzutritt, dass bislang weder ein Erbrecht des Erblassers nach seiner Mutter festgestellt wurde und auch der tatsächliche Wert der heruntergekommenen Immobilie noch unbekannt ist und auch deren Verwertbarkeit. Die bisherige Wertangabe basiert auf einer Schätzung des Nachlasspflegers.
Für eure Meinungen bzw. Hinweise auf Rechtsprechung wäre ich dankbar.