X hat an Y verkauft. AV wurde für Y im GB eingetragen. Gemeinde hat Vorkaufsrecht ausgeübt.
Mir liegt jetzt Auflassung zwischen X und Gemeinde vor. Hier handelt auch die Angestellt z des Notars für den ursprünglichen Käufer Y und bewilligt und beantrag die Löschung der für ihn eingetragenen AV.
Laut Kaufvertrag zwischen X und Y hat Z Einzelvollmacht und ist ermächtigt zur Löschung bestehender Rechte. Laut Vollmacht darf Z auch die Löschung der AV bewilligen und beantragen, wenn der Erwerber nicht im GB als Eigentümer eingetragen wird unter der "von Dritten nicht zu prüfenden Anweisung" das bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen betreffen aber das Verhältnis Käufer / Verkäufer im Hinblick auf die Kaufpreiszahlung.
Meine Überlegung ist jetzt ob Z hier überhaupt für Y handeln kann. Auf der einen Seite ist sie zwar ermächtigt zur Löschung von Rechten, für die Löschung der AV gelten aber eigentlich bestimmte Voraussetzungen.