Nach dem neusten Urteil des Europäischen Gerichtshofs darf Urlaub nicht mehr einfach gestrichen werden. Wie ist nun der nach der geltenden Urlaubverordnung (RhlPf) gestrichener Urlaub für 2016 zu bewerten, der wegen Krankheit nicht angetreten werden konnte.
Hat schon jemand Erfahrung damit?
Urlaubsanspuch verfallen
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Sternensucher -
16. November 2018 um 20:30
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Nein hab ich nicht aber hast du den link😇
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Nein hab ich nicht aber hast du den link������
https://www.lto.de/recht/job-karr…axis-nach-eugh/
https://www.haufe.de/personal/arbei…_76_368566.html -
Hier ging es um Arbeitnehmer. Fraglich ist, ob das Urteil überhaupt auf Beamte angewandt werden kann.
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Ja, von 90 Tagen wurden 20 ausgezahlt, der Rest gestrichen.
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Wäre der Weg nicht der, zunächst bei der Besoldungsstelle die Abgeltungin Geld zu beantragen und dann auf einen Bescheid mit RMB zu warten
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Hier ging es um Arbeitnehmer. Fraglich ist, ob das Urteil überhaupt auf Beamte angewandt werden kann.
Es soll auch für den öffentlichen Dienst gelten -
ich kenne kein BL, das für Urlaub, der nicht genommen werden konnte, eine Entschädigung zahlt.
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ich kenne kein BL, das für Urlaub, der nicht genommen werden konnte, eine Entschädigung zahlt.
Das ist falsch. Für Urlaub, der aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden konnte, wird eine Entschädigung gezahlt. Nach dem Urteil ist auch eine Entschädigung zu zahlen, wenn der Urlaub nicht freiwillig beantragt wurde. Die Frage ist, ob auch verfallener Urlaub entschädigt werden muss oder ob der Urlaub überhaupt verfallen kann, wenn der Urlaub aus Krankeitsgründen nicht beantragt werden konnte.
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