Bruchteilsgemeinschaft bei bpD

  • Guten Morgen,

    es soll eine bpD für 2 Berechtigte (GmbH und eG) bestellt werden, die zum Inhalt hat, Gestattung/Duldung Errichtung, Herstellung, Unterhaltung, Nutzung von Anschlussleitungen einschließlich Übergabestation, Betretungs- und Befahrungsrecht, Wartungs- und Reparaturarbeiten, Neuerrichtung und Demontage.

    Das Gemeinschaftsverhältnis soll 1/2 nach § 47 GBO sein.

    Handelt es sich bei beim vorstehenden Inhalt um ein teilbares Recht? Nur dann wäre ja eine Bruchteilsgemeinschaft nach Schöner/Stöber 1125 letzter Absatz und Meikel GBO § 47 Rd. 33, 34.

  • Die Bruchteilsberechtigung wird nicht nur bei einem teilbaren Recht für zulässig gehalten.

    Wegmann hält z.B. im BeckOK BGB, Stand: 01.11.2018, § 1090 RN 4 eine Bruchteilsgemeinschaft mehrerer Berechtigter unabhängig davon für zulässig, ob das Recht teilbar ist oder nicht und verweist dazu auf Bauer/Schaub/Wegmann GBO § 47 RN 86 (das dürfte seine eigene Kommentierung sein) und die Gegenansicht von OLG Köln DNotZ 1965, 686; Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 1197; Staudinger/Reymann, 2017, Rn. 7; Palandt/Herrler Rn. 3; Demharter GBO § 47 Rn. 6).

    Reymann vertritt im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1090 RN 7 zwar eine andere Ansicht, verweist jedoch auf die Gegenmeinung (generelle Zulässigkeit) von MünchKomm/K Schmidt § 741 BGB RN 12; Bauer/vOefele/Wegmann § 47 GBO RN 86: § 753 BGB zeige, dass auch an Unteilbarem Bruchteilsgemeinschaft möglich).

    Dagegen hält Kazele im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2018, § 1090 RN 34 § 753 BGB für die Frage der Verteilung und Verwaltung der bereits erlangten Nutzungen maßgebend, während es bei § 47 GBO um die Forderungszuständigkeit gehe, so dass z. B eine Bruchteilsberechtigung bei einer Unterlassungsdienstbarkeit ausscheide (Zitat von KG JW 1935, 3564; RGRK-BGB/Rothe RN 6; Meikel/Böhringer GBO § 47 RN 31; Schöner/Stöber GrundbuchR RN 1197).

    Mayer führt in seiner Anmerkung zum Beschluss des BayObLG vom 21.2.2002 – 2Z BR 10/02 in der MittbayNot 4/2002, 288 ff. https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2002_4.pdf

    aus (Hervorhebung durch mich): „Nach überwiegender Meinung ist sogar eine Bruchteilsberechtigung (§§ 741 ff. BGB) möglich, wenn ein Benutzungsrecht vorliegt, dessen Ausübung teilbar ist; (BayObLGZ 1965, 267, 271; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht. 12. Aufl. 1997, § 47 GBO Rdnr. 31 [Weide- und Forstrechte]; Meikel/ Morvilius Einl. C Rdnr. 215; Schöner/Stöber Rdnr. 1126; ohne diese Einschränkung LG Traunstein Rpfleger 1987, 242; aM Bauer/v.Oefele/Bayer III Rdnr. 275f.; sowie Staudinger/Ring, Bearbeitung 1994 § 1018 Rdnr. 15 aE: nur § 428 BGB), jedoch kann es auf die Teilbarkeit des Benutzungsrechts nicht ankommen, da es hier um die Forderungszuständigkeit, allenfalls den Erfüllungsmodus geht, und nicht die nachgelagerten Fragen des Verteilungsmodus und der Verwaltung (iE zutreffend Bauer/v. Oefele/Bayer III Rdnr. 275; zur Unterscheidung der einzelnen Funktionen und Aufgabenkreise Amann in FS Hagen [1999], 75, 77).

    Die bei Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1090 RN 7 zitierte hM geht hingegen davon aus, dass die Dienstbarkeit mehreren Berechtigten (nur) dann als Teilgläubigern zustehen kann, wenn das Recht aus der Dienstbarkeit ein teilbares ist, so wenn das Maß der Nutzungen quantitativ festgesetzt wird, zB bei Weide-, Forst- oder Fischereirechten (KG JW 1935, 3564; OLG Köln DNotZ 1965, 686; Meder BWNotZ 1982, 38; Soergel/Stürner Rn 3; Palandt/Bassenge § 1018 Rn 3; Adamczyk MittRhNotK 1998, 105, 110).

    Solche quantitativen Festsetzungen wird es in Deinem Fall nicht geben (jedenfalls geht das aus Deiner schlagwortartigen Darstellung nicht hervor). Dann müsstest Du nach der hM beanstanden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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