Ich brauche Hilfe bei folgendem Fall:
Vollstreckungsschuldner lt. Ersuchen ist Frau S.
Diese hat aber bereits im letzten Jahr ihr Eigentum übertragen auf den Sohn.
Im Ersuchen der Stadtkasse ist folgendes aufgeführt:
"Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom ... über die Duldung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen offener Forderungen gegen Frau S. an den aktuellen Eigentümer (Sohn) erfolgt der Antrag auf die Eintragung einer Sicherungshypothek".
Die Vollstreckbarkeit der Gesamtforderung wird bescheinigt.
Es handelt sich um Gewerbesteuerschulden.
Darf ich § 39 GBO außer Betracht lassen?