Ich musst es auch dreimal lesen, aber es ist wirklich so:
Ehepaar lebt in Bedarfsgemeinschaft und bezieht nur Sozialleistungen nach SGB II (ALG II). Ehefrau hat ein Girokonto und nimmt dort die Leistung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft entgegen.
Schuldner der Kreiskasse ist der Ehemann.
Jetzt pfändet die Kreiskasse bei der Ehefrau als Drittschuldnerin den "Auszahlungsanspruch hinsichtlich der Geldeingänge des ALG II". ....und dann folgt sogar noch der Satz "Auf § 55 SGB I wird hingewiesen", was dem Grunde nach auch der spontanen Reaktion meinerseits "Das gibt's doch gar nicht" entsprechen würde.
Erstmal
Aber da die Drittschuldnerin die Pfändungsverfügung und ihre Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nicht versteht, macht sie erstmal einige Monate gar nichts und erhält jetzt, die Ankündigung, dass sie sich schadenersatzpflichtig gemacht hat, usw.
Eventuell noch anzutreffender gesunder Menschenverstand wird wohl zur Aufhebung der ganzen Sache führen. Aber wenn nicht:
Wie müsste die Drittschuldnerin denn da formal korrekt agieren, um die Pfändungsverfügung zu beseitigen:
Angabe, dass die gepfändete Forderung:
1. nicht besteht ?
2. mit Unterhaltsanspruch aufgerechnet wird ?
3. grundsätzlich nicht pfändbar ist ?