Löschung einer Grundschuld ohne Briefvorlage § 26 II GBMaßnG

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen kniffligen Fall und bräuchte mal eure Meinung.

    Im Grundbuch ist ein Grundschuld über 700 RM eingetragen. Die Sparkasse als Rechtsnachfolgerin hat die Löschung des Rechts bereits bewilligt. Es handelt sich allerdings um ein Briefrecht, dessen Brief nicht mehr auffindbar ist. Der Notar beantragte nun gemäß § 26 Abs. 2, 1 GBMaßnG die Feststellung durch das Grundbuchamt, dass der Brief durch Kriegseinwirkung vernichtet worden oder abhanden gekommen und sein Verbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. Das Grundbuchamt hat dies auf Antrag festzustellen und die notwendigen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Einschlägigen Kommentierungen gemäß ist dabei eine weite und großzügige Handhabung geboten, Glaubhaftmachungen und eidesstattliche Versicherungen reichen als Beweismittel aus (Böhringer, NotBZ 6/2001, 197 ff.)
    Der Gläubiger wurde darauf hin aufgefordert, die Umstände nach § 26 Abs. 1 GBMaßnG eidesstattlich zu versichern, die Umstände des Verlustes möglichst konkret zu benennen, d. h. den wahrscheinlichen Ort und die Zeit des Verlustes anzugeben.
    Die eidesstattliche Versicherung der Sparkasse fällt jedoch mehr als knapp aus: "Der Grundschuldbrief ist in den Kriegswirren verloren gegangen, was hiermit versichert wird."

    Würde euch diese Formulierung ausreichen oder seht ihr Anlass zu weiteren Ermittlungen?

    Liebe Grüßen und danke für eure Meinungen!


  • Im Grundbuch ist ein Grundschuld über 700 RM eingetragen. Die Sparkasse als Rechtsnachfolgerin hat die Löschung des Rechts bereits bewilligt. ...
    Die eidesstattliche Versicherung der Sparkasse fällt jedoch mehr als knapp aus: "Der Grundschuldbrief ist in den Kriegswirren verloren gegangen, was hiermit versichert wird."

    Würde euch diese Formulierung ausreichen oder seht ihr Anlass zu weiteren Ermittlungen?

    mE ist diese Formulierung ausreichend.
    Ich wüsste nicht, was man noch ermitteln könnte.

  • Das ist nach meiner Ansicht zu dünn und daher im Ergebnis nichts anderes als eine bloße Behauptung, die nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Die Umstände, die zum Verlust des Briefs geführt haben, müssen schon näher dargelegt werden.

    Bei Meikel/Bestelmeyer finden sich hierzu in § 41 Rn. 65 (in der 10. Aufl.) folgende Ausführungen:

    Ist der Brief durch Kriegseinwirkung oder im Zusammenhang mit besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen von Banken und Versicherungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vernichtet worden oder abhanden gekommen, ohne dass sein Verbleib seitdem bekannt geworden ist, so bedarf es nach § 26 Abs 1 S 1GBMaßnG vom 20.12.1963 (BGBl I, 986; abgedruckt in § 67 RdNr 1) idF des Art 11 § 1 des 2. VermRÄndG vom 14.7.1992 (BGBl I, 1257) auch in den neuen Bundesländern (§ 36 a GBMaßnG) nur eines Antrags des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefs. Ein Ausschlussurteil muss nicht vorgelegt werden. Hat der Gläubiger den Brief selbst vernichtet, so liegt keine Kriegseinwirkung vor[FONT=&amp][173][/FONT]. Hingegen ist das Verfahren bei Vernichtung oder Abhandenkommen des Briefs anlässlich der Vertreibung der Deutschen aus den Gebieten östlich der seinerzeitigen Oder-Neiße-Linie oder der Plünderung durch Besatzungstruppen entsprechend anwendbar[FONT=&amp][174][/FONT]. Das Grundbuchamt hat die Angaben des Antragstellers über den Verbleib des Briefs von Amts wegen zu überprüfen (§ 26 Abs 3 S 1GBMaßnG). Aus der in der Begründung zum GBMaßnG[FONT=&amp][175][/FONT] enthaltenen inhaltlichen Verweisung auf die Vorgängervorschrift des § 8 VereinfVO vom 5.10.1942 (RGBl I, 573) ergibt sich, dass bei dieser Prüfung in Anlehnung an die frühere Rechtspraxis eine weite und großzügige Handhabung geboten ist[FONT=&amp][176][/FONT]. Bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs wäre der Berechtigte in aller Regel gezwungen, ein Aufgebotsverfahren durchführen zu lassen; ein im Allgemeinen durch die Sachlage nicht gerechtfertigter Umweg, den § 26 GBMaßnG gerade ersparen will. Der Umfang der Amtsermittlungen muss sich daher in einem angemessenen Rahmen halten. Übertriebene Anforderungen an den Nachweis der in § 26 Abs 1 S 1GBMaßnG bezeichneten Voraussetzungen dürfen somit nicht gestellt werden[FONT=&amp][177][/FONT]. Treffen die Angaben des Antragstellers zur Überzeugung des Grundbuchamts zu, so ist der neue Brief zu erteilen. Mit der Erteilung des neuen Briefs wird der bisherige Brief kraftlos (§ 26 Abs 1 S 3 GBMaßnG). Soll die Hypothek gelöscht oder die Brieferteilung nachträglich ausgeschlossen werden, so genügt die vom Grundbuchamt auf Antrag des Berechtigten zu treffende Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1GBMaßnG vorliegen. Der in diesem Fall nicht vorzulegende Brief wird mit der der Feststellung nachfolgenden Eintragung des Briefausschlusses oder der Löschung kraftlos (§ 26 Abs 2 S 3GBMaßnG). Sofern sich der Brief zum Zeitpunkt seiner Vernichtung im Gewahrsam eines Notars befunden hat, können die nach § 26 Abs 1 und 2 GBMaßnG erforderlichen Anträge auch von dem Notar gestellt werden[FONT=&amp][178][/FONT].


    [FONT=&amp][173][/FONT] LG Lübeck SchlHAnz 1957, 185.
    [FONT=&amp][174][/FONT] OLG Hamm DNotZ 1952, 583 = MDR 1953, 180 = JMBlNRW 1952, 166, für den durch § 30 GBMaßnG aufgehobenen § 8 VereinfVO vom 5. 10. 1942 (RGBl I, 573); aA LG München I DNotZ 1950, 347.
    [FONT=&amp][175][/FONT] BT-Drucks IV/351 S 17.
    [FONT=&amp][176][/FONT] Zum früheren Recht vgl auch KG HW 1951, 401; Blocksdorff HW 1946, 67 und 1948, 8; Hinz HW 1951, 400; Dohse HW 1955, 463; Israel HW 1947, 293; Schindler HW 1955, 385; zur Entstehungsgeschichte des § 26 GBMaßnG und zum ehemaligen Landesrecht vgl die Voraufl (6.) § 67 RdNr 9.
    [FONT=&amp][177][/FONT] Wegen der zu § 8 VereinfVO vom 05.10.1942 (RGBl I, 573) entwickelten und auf die heutige Rechtslage entsprechend anwendbaren Grundsätze vgl LG Bielefeld NJW 1949, 153 (Mondrzik).
    [FONT=&amp][178][/FONT] KG DNotZ 1943, 198.

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