Zwei Strafverfahren werden nach Zulassung der beiden Anklagen verbunden. In beiden Verfahren hatte sich Verteidiger V zum Verfahren angezeigt.
Bezüglich der Anklage vom 01.02.2018 (führendes Verfahren) wird der Angeklagte verurteilt, nur hiergegen legt er Berufung ein. Bezüglich der Anklage vom 01.03.2018 (verbundenes Verfahren) wird der Angeklagte freigesprochen, Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
Sein Verteidiger stellt Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung, das Urteil sei hinsichtlich der Tat aus dem verbundenen Verfahren ja rechtskräftig. Nach der Differenztheorie würden ihm Grundgebühr, Verfahrensgebühr fürs Vorverfahren, Verfahrensgebühr fürs Gerichtsverfahren und Auslagen zustehen, da diese bereits vor Verfahrensverbindung entstanden seien.
Kann/darf eine Kostenfestsetzung insoweit schon vor der Entscheidung über die Berufung erfolgen?