In meinem Fall haben die Eheleute 1980 ein gem. Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und den gemeinschaftlichen
Sohn als Schlusserben. Keine weiteren Bestimmungen.
1985 ist der Ehemann verstorben.
2005 hat die Ehefrau ein notarielles Testament errichtet. Der Sohn soll nunmehr alleiniger Vorerbe sein, Dauertestamentsvollstreckung wurde angeordnet.
In dem Testament hat die Ehefrau auf das gh verwiesen und angegeben, dass keine Bindungswirkung hins. der Schlusserbeneinsetzung gewollt war.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Auslegung etwas Anderes ergeben kann?
Die Ehefrau ist verstorben.
War die Ehefrau gebunden?