Mir liegt einZustellungsersuchen eines Zivilgerichts aus der Türkei vor.
A klagt gegendie Meldedirektion X auf Feststellung des Vornamens und Berichtigung desEinwohnermelderegisters mit der Begründung, dass der Vorname bei der Geburt Bwar und im Rahmen einer Adoption durch die Adoptiveltern im Register nicht aufA geändert wurde, obwohl A der Rufname war und unter dem A in sämtlichenUrkunden (Heirat etc.) geführt wird. Zugestellt werden sollen jetztGerichtsprotokolle, gerichtliche Ladung und Anwaltsschreiben an weitereBeteiligte. Fällt das unter das HZÜ und ist durch das Amtsgericht zuzustellen?Hier wäre dies ja eine Sache des Verwaltungsgerichts denke ich.
Wie würdetihr es eintragen? Als F- oder als Urkundssache? Entweder muss ich ja zustellenoder es an die Prüfstelle (LG) zurückschicken
Zustellungsersuchen aus der Türkei -Zustellung möglich?
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Fraglich ist, ob die Zustellung im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) fällt. Die Zustellungsantrag ist daher de Prüfungsstelle zur Klärung der Frage vorzulegen oder Du rufst bei der Prüfungsstelle direkt an.
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Ich denke auch, dass es evtl. keine Zivi- und Handelssache ist, sondern eine Verwaltungssache. Da findet m.E. keine RH mit der Türkei statt. Bei uns ist dafür das MJ als zentrale Stelle zuständig.
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Fraglich ist, ob die Zustellung im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) fällt. Die Zustellungsantrag ist daher de Prüfungsstelle zur Klärung der Frage vorzulegen oder Du rufst bei der Prüfungsstelle direkt an.
Es kommt ja von der Prüfstelle, aber ich muss ja selbst auch noch mal prüfen, § 84 Abs. 8 ZRHO.
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