Die Summary(S. 3 des Ersuchens gemäß HZÜ) und die "wichtigen Hinweise", die Auslandsersuchen,zumindest aus der Türkei, beigefügt sind, sind ja eigentlich Teil desErsuchens. Nach dem Länderteil wäre die Beifügung die Eintragungen inenglischer, deutscher und französischer Sprache zulässig. Die zuzustellendenSchriftstücke dagegen müssen in deutscher Übersetzung beigefügt werden.
Da ja dieSummary, also die Angaben über den wesentlichen Inhalt der zuzustellendenSchriftstücke und die Hinweise für den Empfänger ja auch zugestellt werdenmüssen frage ich mich, ob es da reicht, wenn
- bei der „Summary“ der Vordruck intürkischer und englischer Sprache verwendet wurde und die Eintragungen indeutscher und türkischer Sprache erfolgt sind
- die „Hinweise“ nur in türkischer und englischerSprache beigefügt sind.
Meinungendazu?