Als Dezernatsneuling habe ich ganz unbedarft nach derZurückweisung eines Widerspruches – ohne vorherige einstweilige Einstellung - dieelektronische Übermittlung der Entscheidung an das ZenVG verfügt.
Meine Geschäftsstelle sprach mich nun darauf an, dass dasnach deren Schulungsunterlagen nur gemacht wird, wenn vorher einstweileneingestellt wurde.
Ich bin jetzt unsicher. Zwar würde das ja durchaus Sinn machen,weil das ZenVG bis dato ja noch nichts von dem Widerspruch weiß. Allerdingskann ich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen, dass sich die Übermittlungnur auf Fälle der vorherigen Einstellung bezieht.
Wie wird das gehandhabt?