Moin!
Wir möchten als finanzierend Bank und Grundschuldgläubigerin eine Briefgrundschuld an die eingetragenen Eigenümer abtreten bzw. hierauf verzichten. Wenn wir den Vericht im Grundbuch eintragen lassen, wird uns der Brief als Einreicher zurückgesandt (Hügel GBO § 60 Rn 20 u. 21 m.V.a. Demharter GBO § 60 Rn 10). Wir möchten also bestimmen, dass dieser vom Grundbuchamt an die Eigentümer ausgehändigt wird. Die beiden Eigentümer sind aber verstritten, so dass wir entscheiden müssen, an wen wir herausgeben.
Bei einer Neuerteilung darf der Brief bei mehreren Eigentümern nur an alle gemeinsam herausgegeben werden (Hügel GBO § 60 Rn 7 m.V.a. Meikel/Bestelmeyer GBO § 60 Rn 32). Wie sieht das in der Praxis aus, einen GS-Brief an alle Eigentümer gemeinsam herauszugeben?