Aushändigung des Grundschuldbriefes bei mehreren Eigentümern

  • Moin!

    Wir möchten als finanzierend Bank und Grundschuldgläubigerin eine Briefgrundschuld an die eingetragenen Eigenümer abtreten bzw. hierauf verzichten. Wenn wir den Vericht im Grundbuch eintragen lassen, wird uns der Brief als Einreicher zurückgesandt (Hügel GBO § 60 Rn 20 u. 21 m.V.a. Demharter GBO § 60 Rn 10). Wir möchten also bestimmen, dass dieser vom Grundbuchamt an die Eigentümer ausgehändigt wird. Die beiden Eigentümer sind aber verstritten, so dass wir entscheiden müssen, an wen wir herausgeben.

    Bei einer Neuerteilung darf der Brief bei mehreren Eigentümern nur an alle gemeinsam herausgegeben werden (Hügel GBO § 60 Rn 7 m.V.a. Meikel/Bestelmeyer GBO § 60 Rn 32). Wie sieht das in der Praxis aus, einen GS-Brief an alle Eigentümer gemeinsam herauszugeben?

  • Danke! Aber was geschieht, wenn alle Eintragungsvoraussetzungen für die Briefgrundschuld gegeben sind, aber bei mehreren Eigentümern keine Vollmacht vorliegt? Die Grundschuld würde dann ja eingetragen und der Brief erstellt werden. Wird dieser dann bis zur Vollmachtsvorlage in der Grundakte verwahrt?

  • Ja.

    Wenn sich die Eigentümer nicht einig werden, gibt's halt keinen Brief (siehe Fundstelle Meikel/Bestelmeyer).

    Ich denke daher, dass man sich nicht schlüssig werden muss, an welchen einzelnen von mehreren Eigentümern man aushändigt, sondern was man mit dem Brief macht, wenn die gebotene Aushändigung "an alle" nicht funktioniert.

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