Hallo zusammen,
ich bin neu hier und mache (gerne) InsO.
Nun möchte ich mal fragen, wie ihr das § 298 InsO-Verfahren handhabt:
Der TH kann ja seinen Versagungsantrag stellen, wenn die 119,00 Oecken für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit nicht durch die Einnahmen gedeckt sind. Wie handhabt ihr das, wenn wir uns zB im Ablauf des 3. Jahres der WVP befinden und in diesem Jahr die Verfahrenskostenstundung auch aufgehoben wurde. Also kann er seinen Versagungsantrag mit Ablauf des dritten Jahres stellen. So weit so gut.
Die Aufhebung der Kostenstundung bewirkt ja eine eigentlich eine sofortige Fälligkeit der angefallenen Kosten. Verlangt ihr vom TH, dass der TH seine gesamt Vergütung gegen den Schuldner, wenn er die Mindestvergütung anfordert, zumindest geltend macht, in diesem Fall 357,00 € (Stichwort: lediglich subsidiäre Haftung der Staatskasse, BGH IX ZA 36/09)? Wie würde dann euer gerichtliches Aufforderungsschreiben aussehen? Versagen kann ich ja nur, wenn die 119,00 € für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit nicht gedeckt ist.
Ich finde, das ist ein ewiges Geschaukel: Fällig sind 357,00 €, versagen darf ich allerdings nur wegen der 119,00 €, was schreibe ich dem Schuldner in meinen gerichtlichen Aufforderungschreiben?
Was mache ich, wenn er nur kommentarlos 119,00 € an den TH überweist, aufrechnen darf ich ja nicht auf die fällig Vergütung der ersten beiden Jahre.
Fragen über Fragen...ich finde hier einfach keine rote Linie...
Lieben Dank!