Betrifft nur Ba-Wü:
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Im aktuellen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass der Betroffene jetzt einen freien Willen hat und auch geschäftsfähig ist und der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden kann.
Der Betroffene hat jetzt die Aufhebung der Betreuung beantragt.
Muss jetzt zuerst der Einwilligungsvorbehalt vom Richter aufgehoben werden (da EV Richtersache) und kann dann erst die Betreuung vom Bezirksnotar aufgehoben (Bezirksnotarsache) werden ?