Berechtigter Amtswiderspruch

  • Hallo,

    jetzt hab' ich mir ein Herz gefasst und traue mich mal was zu fragen. Das ist mein allererster Beitrag und in der Suchfunktion hab ich nichts passendes gefunden und habe dann ein neues Thema erstellt (hoffe das war ok). Ich bin Anwärter und grad dem Grundbuchamt zugeteilt.

    Mein Praxisausbilder legt mir eine Akte vor die nicht ganz so schön ist.

    Vor Jahren ist etwas schief gelaufen und in Abt. I wurde der falsche Eigentümer eingetragen. Sämtliche Prüfungen haben ergeben, dass ein Amtswiderspruch einzutragen ist. So weit so gut.

    Jetzt habe ich aber das Problem, dass der wahre Eigentümer bereits verstorben ist. Den muss man aber doch als Berechtigten des Amtswiderspruchs eintragen. Tote trägt man allerdings nicht ins Grundbuch ein. Jetzt weiß ich nicht so recht weiter.....ist der Erbe dann einzutragen? Aber da bräuchte ich ja erst die Erbnachweise dazu.

    Ach ja, der ganze Schlamassel ist nun ans Tageslicht gekommen, weil der Erbe des wahren Eigentümers verkaufen möchte...

    Hoffe, der Sachverhalt ist einigermäßen verständlich

  • Ach ja, der ganze Schlamassel ist nun ans Tageslicht gekommen, weil der Erbe des wahren Eigentümers verkaufen möchte...


    Für den Amtswiderspruch würde ich das mal für unbeachtlich halten. Erst beim Antrag auf Grundbuchberichtigung kommt's zum Schwur.

    Und dann gilt: Hat er einen Erbnachweis? Dann trag den Erben - wenn die Unrichtigkeit formgerecht nachgewiesen ist und die erforderlichen Anhörungen durfchgeführt wurden - ein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn sichere Kenntnis davon besteht, dass der wahre Eigentümer verstorben ist, dann ist der Amtswiderspruch für dessen Erben einzutragen. Wenn diese nicht mit der nötigen Sicherheit bekannt sind, dann wäre m.E. zugunsten der unbekannten Erben des wahren Eigentümers einzutragen.

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