Habe die Tage einen Fall auf den Tisch bekommen, den ich total seltsam finde.
Verfahren ist eröffnet im Februaar. FA hat vor längerm bereits eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezüglich der Altersrente des Schuldners erlassen.
Aus dieser ergibt sich " § 850c wirdabdedungen, der unfpändbare Betrag wird nach § 850f Abs.1 auf 0,-- EUR festgesetzt.
Äh, hm, der Schuldner kann m.E. nicht auf eigenen Antrag hin die Erhöhung des unpfändbaren Einkommens auf 0,--- EUR beantragen; ich denke, der Erlass des Lohnbeschlagnahmegesetzes von 1869 hat sich wohl bis zum FA noch nicht rumgesprochen (gem. § 319 AO finden sogar die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO Anwendung).
bin kurz davor, die Akten zur STA zu senden.....