In einem Wohnungsgrundbuch wurden gestern eine Erwerbsvormerkung in Abt. II Nr. 2 und eine Grundschuld in Abteilung III Nr. 1 eingetragen.
In der Bewilligung zur Erwerbsvormerkung wurde bestimmt: "Der Vormerkung dürfen nur die bestehenden Globalgrundschulden und die eingetragenen Dienstbarkeiten sowie etwaige auf Verlangen des Erwerbers bestellte Belastungen im Rang vorgehen."
In Abteilung III bestehen außer der gestern eingetragenen Grundschuld keine Belastungen.
In Abteilung II wurde vor ca. einem Jahr eine Rückerwerbsvormerkung für die Stadt eingetragen. Die Rückerwerbsvormerkung wurde noch vor der Teilung nach § 8 WEG an dem Grundstück eingetragen und in das Wohnungsgrundbuch übertragen.
Problem ist, dass der gestern eingetragenen Erwerbsvormerkung nun ein Recht vorgeht, obwohl dies nach der vorgenannten Rangbestimmung nicht sein dürfte. Fraglich ist auch, wie es sich mit der Grundschuld verhält. Evtl. liegt hier eine stillschweigende Verbindung nach § 16 Abs. II GBO vor. Somit hätte auch die Grundschuld nicht eingetragen werden dürfen.
Nun liegt mir ein weiterer Antrag mit dem selben Inhalt eine andere Wohnung betreffend vor, bei dem ich das Problem bemerkt habe.
Im Kaufvertrag des Grundstücks von der Stadt an den Bauträger ist bestimmt, dass der Rückübertragungsanspruch der Stadt solange ausgeübt werden kann, bis das Gebäude fertiggestellt ist. Das Gebäude ist noch nicht fertiggestellt. Die 2-Jahresfrist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts ist auch noch nicht abgelaufen. Die Stadt wird demnach nicht gewillt sein, die Rückerwerbsvormerkung zum jetzigen Zeitpunkt zur Löschung zu bewilligen.
Was ist zu tun?