Mata: Wer sagt das? Gibt‘s dafür auch ne gesetzliche Grundlage? Nachdem das Gericht von der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben überzeugt ist, muss es m. E. nichts ausser den ESA in den Akten aufbewahren...
Muss es nicht, sollte es aber. Bei uns werden die Orginale zurückgeschickt und Kopien zur Akte genommen.
Denn:
1. Kommt mal eine Anregung zur Einziehung des Erbscheins, kann man dessen Unrichtigkeit sonst nicht prüfen.
2. Bei späteren Erbfällen, z. B. dem des längstlebenden Ehegatten, kann man auf die Urkunden Bezug nehmen.
3. Gerade Erbenemittler, lieber TL, freuen sich doch über jede Urkunde, auf die sie bei Akteneinsichten stoßen und die sie in ihrer Ermittlungstätigkeit weiterbringt.