Sterbeurkunde/Heiratsurkunde erforderlich?

  • Mata: Wer sagt das? Gibt‘s dafür auch ne gesetzliche Grundlage? Nachdem das Gericht von der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben überzeugt ist, muss es m. E. nichts ausser den ESA in den Akten aufbewahren...

    Muss es nicht, sollte es aber. Bei uns werden die Orginale zurückgeschickt und Kopien zur Akte genommen.
    Denn:
    1. Kommt mal eine Anregung zur Einziehung des Erbscheins, kann man dessen Unrichtigkeit sonst nicht prüfen.
    2. Bei späteren Erbfällen, z. B. dem des längstlebenden Ehegatten, kann man auf die Urkunden Bezug nehmen.
    3. Gerade Erbenemittler, lieber TL, freuen sich doch über jede Urkunde, auf die sie bei Akteneinsichten stoßen und die sie in ihrer Ermittlungstätigkeit weiterbringt.

  • AKoehler:

    Das stimmt schon, aber wenn es eben nur ein "nice to have" aus der Sicht des Gerichts (und ggf. auch anderer Berufsgruppen :) ist, dann kann man dafür auch keine Kosten vom Antragsteller verlangen.

    Sicher ist es sinnvoll und absolut begrüßenswert, wenn sich das Gericht von den zum Zwecke des Nachweises der Verwandtschaftsverhältnisse eingereichten Originalurkunden eine Kopie anfertigt. Ich frage ja nur, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, dass das Gericht für solche eigene Kopien für die eigenen Akten (nicht für Kopien aus der Akte) Kosten verlangen darf. Ich glaube nein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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