Im Grundbuch soll eine vollstreckbare Grundschuld eingetragen werden.
Der übliche Passus, mit dem Eigentümer erklärt, dass er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwirft, dass die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll, fehlt. Statt dessen wird "bewilligt...eine Grundschuld in Höhe von... für ... vollstreckbar gem. § 800 ZPO einzutragen".
Geht das? Muss die Unterwerfungserklärung nicht ausdrücklich in der Bestellungsurkunde enthalten sein?