Der Unterhaltsvorschusskasse ist die gemäß § 7 UVG umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung eines richterlichen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erteilt worden. Nachdem die Zustellung an den Antragsgegner durch einen Gerichtsvollzieher im Inland gescheitert ist, beantragt die UVK nunmehr - unter Angabe einer vollständigen Anschrift - beim Gericht, den Titel im Ausland zuzustellen.
Wer ist für die Durchführung dieser Zustellung funktionell zuständig? Der Richter wohl schon deshalb nicht (mehr), weil sein Beschluss seinerzeit noch im Inland zugestellt worden ist. Einer Zuständigkeit des Rechtspflegers dürfte zumindest entgegenstehen, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, sodass es auf eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle hinausliefe (§ 192 Abs. 3 ZPO), aber - Gerichtsvollzieher im Ausland?
Weiß jemand Rat?