Hallo zusammen,
vorweg: bei meiner Suche habe ich nichts passendes gefunden. Sollte ich etwas übersehen haben bitte ich um Entschuldigung und Verlinkung.
Mein Fall:
Ich habe zwei Verfahren A und B auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners S, beantragt von Gläubiger A bzw. Gläubiger B.
In Verfahren A wurde ein Gutachten beauftragt. Kurz darauf wird das Verfahren B eingeleitet.
Die Beteiligten des Verfahrens B erhalten Kenntnis über das in Verfahren A in Auftrag gegebene Gutachten.
Dem Gutachter aus dem Verfahren A wird eine Abschrift des "zusätzlichen" Eröffnungsantrags -nämlich aus dem Verfahren B- übersandt.
In dem im Verfahren A in Auftrag gegebenen und dort nunmehr eingereichtem Gutachten wird erwähnt, dass ein weiteres Verfahren -Verfahren B- bei Gericht anhängig ist.
Der Antrag des Gläubigers A wird sodann mangels Masse abgewiesen.
Auch der Antrag des Gläubigers B wird mangels Masse abgewiesen und in den Gründen auf das Gutachten aus Verfahren A Bezug genommen.
Die Sachverständigenentschädigung wurde dem Gläubiger A als Zweitschuldner in Rechnung gestellt.
Dieser begehrt nun die Aufteilung der Kostenschuld auf sich -Gläubiger A- und Gläubiger B zu je 50 %.
Ist dessen Ansicht zu folgen?
Oder kurz:
Ein in einem Parallelverfahren erstelltes Gutachten wurde als Entscheidungsgrundlage verwendet. Ist die Sachverständigenentschädigung auf beide Verfahren zu verteilen?
Meine Meinung:
Der Sachverständige wurde im Verfahren A beauftragt.
Also hat er auch nur einen Anspruch auf Entschädigung in Verfahren A.
Somit ist alleiniger Kostenschuldner Gläubiger A.
Nichtsdestotrotz kann ich es irgendwie verstehen, dass der Gläubiger B nun ankommt und meint: wenn das Gutachten in zwei Verfahren verwendet wird - und auch beide Verfahren im Gutachten Erwähnung finden - dann sollen doch bitte beide Gläubiger für die Sachverständigenentschädigung herangezogen werden.
Über den § 4 InsO gelten die Vorschriften der §§ 402 ff ZPO entsprechend.
Dies hilft mir aber nur bedingt weiter.
Insbesondere stolpere ich über folgendes:
- Das Verfahren B wird im Gutachten zum Verfahren A erwähnt.
- Der Gutachter hat eine Abschrift des Eröffnungsantrages aus Verfahren B erhalten.
- Eine ausdrückliche Beauftragung in Verfahren B erfolgte nicht.
Könnt ihr mir weiterhelfen?