Im GB ist eine Hypothek eingetragen.
Der derzeitige Eigentümer legt zur Löschung vor:
Schreiben der eingetragenen Gläubigerin von 2918:
Überschrieben mit Löschungsbewilligung.
Dann folgt die Beschreibung des Rechtes. Sowie der Zusatz:
Diese Hypothek nebst Zinsen wurde zurückgezahlt.
Wir bewillligen die Löschung.
Die Löschungsbewilligung ersetzt die Löschungsbewilligung von 1996.
Nebst rechtskräftigem Beschluss über Briefaufgebot.
1996 war der jetzige Eigentümer noch kein Eigentümer. Der damalige Eigentümerist verstorben, das Grundstück wurde im Wege der Zwangsversteigerung einemDritten zugeschlagen, dieser hat verkauft und der Käufer K. ist nun alsEigentümer eingetragen.
Aus der Akte des Aufgebotsverfahrens ergibt sich, dass der Nachlasspflegererklärte, dass er keinerlei Unterlagen über das Recht bei der Räumung desHauses gefunden hat.
In dieser Akte erklärt die eingetragene Gl., auch die Löschungsbewilligung von 1996 sei nur eine Löschungsbewilligunggewesen, die Unterlagen wurden dem damaligen Eigentümer übersandt.
Handelt es sich es nun um eine Löschungbewilligung, welche nur die „überflüssige“Erläuterung enthält (HRP Randziffer 2732) oder handelt es sich um einelöschungsfähige Quittung?