Hallo zusammen,
da mein Dienstherr (Land) leider bereits mehrfach die Abordnung und Versetzung an Bundesbehörden in meiner Heimat verweigert hat, spiele ich nun notgedrungen mit dem Gedanken einer Entlassung auf eigenen Antrag. Soweit mir bekannt ist, haben Bund und Länder eine Vereinbarung keine feindlichen Übernahmen durchzuführen, weswegen mir kein anderer Weg ersichtlich ist. Eine entsprechende Stelle / Urkunde im Falle meiner Entlassung läge vor.
1. Ich bin mir über den Verlust der Pensionsansprüche im Klaren. Was gibt es noch zu bedenken? Kann der neue Dienstherr meine bisherigen Jahre laufbahnrechtlich trotzdem anerkennen?
2. Mir wurden die Anwärterbezüge unter der üblichen Auflage der 5-jährigen Frist der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst nach absolvierter Prüfung gewährt. Diese Wartezeit ist noch nicht beendet. Die sich anschließende Stelle wäre ebenfalls im öffentlichen Dienst. Ich frage mich nur, ob dies tatsächlich von der Rückzahlungsverpflichtung befreit, da es quasi nicht nahtlos ist? Zwischen Entlassungsdatum und Annahme der neuen Urkunde würden sicher maximal ein paar Tage liegen, dennoch ist es rechtlich ja nicht identisch mit einer feindlichen oder gar einvernehmlichen Übernahme (eine juristische Sekunde?)… Aus § 59 Abs. 5 BBesG und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geht für diesen Fall nichts hervor, es ergibt sich letztendlich nur aus der Formulierung der Auflage "5 Jahre im öffentlichen Dienst". Die Kommentierung die ich bisher gefunden habe und auch die Rechtsprechung schweigt sich diesbezüglich ebenfalls aus. Meist geht es um Fälle, wo ein Wechsel direkt vor oder nach der Prüfung stattfand oder eben sich kein weiterer öffentlicher Dienst angeschlossen hat. Sehe ich hier Probleme wo keine sind?
Wer bis hierhin gelesen hat und dann noch Lust hat etwas dazu beizutragen: Vielen Dank vorab.