Ich mache Betreuung noch nicht so lange und bin mir bei Genehmigungsanträgen noch oft unsicher. Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.
Die Betroffene ist Miterbin zu ½.
Der Betreuer stellt einen Genehmigungsantrag auf Verkauf von Namensaktien des Erblassers zum aktuellen Tageskurs. Der Gegenwert soll auf das Konto der Betroffenen überwiesen werden.
Kann dies so genehmigt werden? Müsste nicht der Gegenwert zunächst der Erbengemeinschaft zustehen? Ist eine persönliche Anhörung in so einem Fall erforderlich oder verstehe ich den § 299 Satz 1 FamFG richtig, dass die persönliche Anhörung hier unterbleiben kann, wenn die Entscheidung von geringer Tragweite ist oder der Betroffene sich hinreichend in anderer Form zu der Entscheidung äußern kann.
Ich hatte die Zustimmungserklärung des Miterben angefordert, welches dann auch als Indiz für die Genehmigungsfähigkeit sprechen würde.
Hier erklärte dessen Generalbevollmächtigte die Zustimmung, dieser ist aber zugleich auch der Käufer der Aktien.