Ich benötige Hilfe bei einer Pflichtverteidigerliquidation in einem Nachverfahren nach § 30 JGG.
Ein junger Mann wurde wegen Btm-Geschichten schuldig gesprochen und die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt; er erhielt 2 Jahre auf Bewährung.
Da er sich nicht bewährte, wurde nun das Nachverfahren gem. § 30 JGG eröffnet und leider ein neuer Pflichtverteidiger bestellt, der ehemals bestellte Pflichtverteidiger taucht im Verfahren nicht mehr auf.
Der neue Verteidiger rechnet nunmehr nach den Gebühren gem.Nrn. 4100 VV RVG im Rahmen des Vorschusses ab, also Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr, da er erstmalig mit dem Verfahren in diesem Stadium befasst war.
Ich hab da so meine Bedenken... kann aber nichts dazu finden...
Wie seht ihr das? Hättet Ihr Bauchschmerzen bei der Liquidation? Ich bin leider ratlos...