Ein Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung in das Vollstreckungsregister eingelegt. Dieser wurde vom AG zurückgewiesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss legt der Schuldner Beschwerde ein und das LG weist die Beschwerde zurück.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
Entsteht hier eine Gebühr nach Nr. 2121 VV GKG aufgrund Beschwerde in Höhe von 30 €?