Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich bin noch ziemlich frisch in der Grundbuchabteilung und da auch die erfahreneren Kollegen vor Ort so einen Fall noch nicht hatten, würde ich nun gern euch um Rat fragen.
Folgender Sachverhalt:
Im Grundbuch eingetragen war seit dem 03.05.2017 ein Nießbrauch für die Schwiegereltern der Grundstückseigentümerin als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Besondere Bestimmungen wurden nicht eigetragen.
Die Löschung des Nießbrauchs wurde am 20.05.2019 unter Vorlage der Sterbeurkunde des Schwiegervaters (Jahresfrist war verstrichen) sowie der Löschungsbewilligung der Schwiegermutter beantragt und am 27.05.2019 im Grundbuch vollzogen.
Nun liegt mir ein "Grundbuchberichtigungsantrag" vom 24.06.2019 vor, in welcher die Tochter der eingetragenen Nießbrauchsberechtigten angibt, dass es zur Löschung des Nießbrauchs ihrer Zustimmung in notariell beglaubigter Form bedurft hätte. Die Löschung hätte daher nicht erfolgen dürfen und das Grundbuch wäre unrichtig. Daraufhin habe ich in die damalige Bewilligung geschaut, in der folgendes steht:
"Die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Die Löschung bedarf des Nachweises des Todes des Letztversterbenden der Berechtigten und zusätzlich der Zustimmung der Beteiligten zu 1) (die Tochter der Berechtigten) in notariell beglaubigter Form. Die Beteiligte zu 1) ist verpflichtet, diese Zustimmung im Falle des Todes des Letztversterbenden der Berechtigten auf schriftliche Anforderung des jeweiligen Eigentümers innerhalb von einem Monat seit Zugang der Aufforderung zu erteilen."
Nun stellt sich mir die Frage, ob man einen solchen Zustimmungsvorbehalt tatsächlich dinglich vereinbaren kann und ich somit gezwungen bin, eine Amtswiderspruch einzutragen oder ob das ganze nur schuldrechtliche Wirkung entfaltet. In diversen Kommentaren sowie hier im Forum bin ich dazu leider nicht fündig geworden.
Ich bedanke mich bereits jetzt für eure Hilfe und wünsche noch einen angenehmen Arbeitstag.
Liebe Grüße