Es liegt vor der Antrag der Gläubigerin (Bausparkasse) auf Zwangsversteigerung aus
a) dem dinglichen Recht = Zwangssicherungshypothek über Teilbetrag 10.000,- Euro in Rangklasse 4 sowie
b) wegen eines persönlichen weiteren Anspruchs über weitere titulierte 5.000,- Euro Teilbetrag in Rangklasse 5.
Grundlage ist ein Vollstreckungsbescheid über 15.000,- Euro Hauptforderung mit Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes über die Zwsihy von 10.000,- Euro Teilbetrag, aus dem sich im Übrigen eine dingliche Haftung oder Duldung der Vollstreckung in das Grundstück nicht ergibt.
Nun bin ich verwirrt hinsichtlich der Rangklasse zu a).
Laut Stöber, ZVG, 22. Auflage Randziffer 54 ergibt sich, dass nur aus Rangklasse 5 betrieben werden kann, wenn aus dem Titel der dingliche Anspruch nicht ersichtlich ist.
Ist damit nur der persönliche Anspruch gemeint zu Ziffer b) oder gilt das auch für Ziffer a)?