Guten Morgen,
ich habe einen Übergabevertrag (Enkel - Opa) in welchem folgende Rückforderungsrechte enthalten sind:
Der Übergeber behält sich das Recht vor, die unentgeltliche Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn:
- Grunbesitz zu Lebzeiten des Übergebers veräußert oder belastet wird
- über das Vermögen des Übernehmers das Insolvenzverfahren eröffnet/ beantragt wird oder Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, Übernehmer Vermögensverzeichnis abzugeben hat
- Übernehmer von Übergeber verstirbt
- Bestehen eines Grundes des Pflichtteilsentziehung
- Kosten für die Rückübertragung gehen zulasten des Übernehmers
- gesichert durch Rück-AV
Laut Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge ist eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig für ,,vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte des Schenkers, die nicht lediglich bereicherungsrechtlich ausgestaltet sind (§1821 Abs.1 Nr.1 BGB) (OLG Köln v. 11.06.2003 - 2 Wx 18/03)
Dasselbe gilt auch für die Bestellung eines Ergänzungspflegers:
Lediglich rechtlich vorteilhaft sind der Erwerb unter Vereinbarung eines Rücktritts- oder RÜckforderungsrechts nebst Absicherung durch eine Rückauflassungsvormerkung, sofern der Minderjährige lediglich nach Bereicherungsrecht haftet, BGH v. 25.11.2004 - V ZB 13/04
Was sagt ihr dazu ?
O.g. Punkte gehen doch über eine Haftung nach dem Bereicherungsrecht hinaus, oder ?