Wie seht Ihr das?
Grundbesitz hier in Deuschland. Deutscher Erbschein in Anwendung spanischem Rechts erteilt.
Erben sind die Kinder der Erblasserin (Grundstückseigentümerin), der überlebende Ehegatte
hat lt. o.a. Erbschein ein dingliches Nießbrauchrecht am gesamten Nachlaß.
Grundbuchberichtigungsantrag ist gestellt.
Muß ich auch den Nießbrauch von Amts wegen eintragen?
Ich meine nicht, da nach deutschem Recht für die Eintragung eines Nießbrauchs die Bewilligung der Betroffenen erforderlich ist.
Vindikationslegat Spanien
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Zum gesetzlichen Nießbrauch nach französischem Recht führt das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 23. Mai 2019, 5 W 25/19, in Rz 9 aus:
„Aus diesem Grund darf das Grundbuchamt einem nachgewiesenen Vindikationslegat seine dingliche Wirkung nicht absprechen. Soweit nach französischem Recht ein Nießbrauchsrecht kraft Gesetzes entsteht, darf keine Eintragungsbewilligung mehr verlangt werden, die auch nicht mehr vom Berechtigten erteilt werden könnte (siehe zu diesem Argument auch Weber DNotZ 2018, 16).“
Zur Kritik an dieser Entscheidung siehe Litzenburger in seiner Anmerkung in FD-ErbR 2019, 418921 -
s. auch die Anmerkung von Bohlsen in jurisPR-IWR 5/2019 Anm. 2 zum Beschluss des OLG Saarbrücken vom 23. Mai 2019, 5 W 25/19
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s. auch die ablehnende Anm. von Leitzen zum Beschluss des OLG Saarbrücken vom 23.5.2019 – 5 W 25/19 (Grundbuchberichtigung aufgrund eines dinglich wirkenden französischen Vindikationslegats – Nießbrauch) in der ZEV 2019, 640/642 ff.
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