Mein Mandant hat ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung war der Grundstückseigentümer/Zwangsversteigerungsschuldner verstorben.
In Abt. III/1 ist eine Briefhypothek für die XYZ-AG bestehen geblieben. Nach der Zuschlagserteilung erklärt die XYZ-AG, dass der Grundstückseigentümer die ursprünglich gegen ihn bestehenden Forderungen schon vor Jahrzehnten getilgt habe. Der Hypothekenbrief und eine Löschungsbewilligung seien nach Erfüllung der persönlichen Forderung vermutlich an den damaligen Eigentümer herausgegeben worden. Jedenfalls sei man nicht mehr im Besitz des Briefes oder sonstiger Unterlagen.
Da der Hypothekenbrief und eine Löschungsbewilligung nach der Zuschlagserteilung nirgends aufgefunden werden konnten - insbesondere nicht im Nachlass des ehemaligen Eigentümers -, hat mein Mandant im Wege eines Aufgebotsverfahrens einen Ausschließungsbeschluss erwirkt, mit dem der Brief für kraftlos erklärt wurde. Unter Vorlage des Ausschließungsbeschlusses wurde die Löschung der Hypothek beantragt.
Das Grundbuchamt verweigert die Löschung und verlangt die Vorlage einer Löschungsbewilligung der XYZ-AG.
Ist das richtig?
M. E. bedarf es keiner Löschungsbewilligung, da über eine Briefhypothek auch "außerhalb des Grundbuchs" verfügt und die Briefhypothek ohne Grundbuchumschreibung wirksam auf einen anderen Gläubiger übertragen werden kann. Warum verlangt man dann aber für die Löschung der Briefhypothek die Bewilligung eines ehemaligen Gläubigers?
Muss überhaupt eine Löschungsbewilligung vorgelegt werden, wenn der Brief durch rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss für kraftlos erklärt wurde?
Vielen Dank.