Hallo,
die Erblasserin verstarb bereits 2004. Jetzt habe ich eine Ausschlagungserklärung nebst Anfechtung vom Sohn.
Er meint, seine Mutter sei Miteigentümerin einer Erbengemeinschaft nach dem Vater der Erblasserin geworden. Der Vater der Erblasserin war Grundstückseigentümer. Von der Beteiligung an der Erbengemeinschaft und damit an dem Grundstück hatte der Sohn der Erblasserin keine Kenntnis. Dies erfuhr er erst jetzt durch ein Schreiben.
Er teilt mit, dass er nach dem Versterben seiner Mutter keinen Erbschein beantragte, da kein Vermögen da war. Von Schulden schreibt er nichts.
Er möchte die Erbschatsannahme nun anfechten, da er von der Beteiligung an der Erbengemeinschaft keine Kenntnis hatte.
Ist eine Anfechtung möglich, obwohl der Nachlass nicht verschuldet ist?
In den Kommentaren zu 119 II BGB steht immer nur Irrtum über die Eigenschaft. Das wird dann weiter ausgeführt mit: So wird eine Überschuldung des Nachlasses als verkehrswesentliche Eigenschaft angesehen. Von Vermögen ist nie die Rede...