Anfechtung Erbschaft trotz Vermögen

  • Hallo,

    die Erblasserin verstarb bereits 2004. Jetzt habe ich eine Ausschlagungserklärung nebst Anfechtung vom Sohn.
    Er meint, seine Mutter sei Miteigentümerin einer Erbengemeinschaft nach dem Vater der Erblasserin geworden. Der Vater der Erblasserin war Grundstückseigentümer. Von der Beteiligung an der Erbengemeinschaft und damit an dem Grundstück hatte der Sohn der Erblasserin keine Kenntnis. Dies erfuhr er erst jetzt durch ein Schreiben.
    Er teilt mit, dass er nach dem Versterben seiner Mutter keinen Erbschein beantragte, da kein Vermögen da war. Von Schulden schreibt er nichts.

    Er möchte die Erbschatsannahme nun anfechten, da er von der Beteiligung an der Erbengemeinschaft keine Kenntnis hatte.

    Ist eine Anfechtung möglich, obwohl der Nachlass nicht verschuldet ist?

    In den Kommentaren zu 119 II BGB steht immer nur Irrtum über die Eigenschaft. Das wird dann weiter ausgeführt mit: So wird eine Überschuldung des Nachlasses als verkehrswesentliche Eigenschaft angesehen. Von Vermögen ist nie die Rede...

  • Revidiert :)

    Papenmeier: Hüftschuss und daneben. Sorry. Passiert mal.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (23. Oktober 2019 um 19:09)

  • Irgendwas stimmt da bei TL nicht. Ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses ist Eigenschaftsirrtum. Der Irrtum über den Wert ist unerheblich. Vor diesen Hintergrund wäre eine Anfechtung möglich. Aber das ist ja nicht das einzige Tatbestandsmerkmal. Es muss auch dargelegt (und später bewiesen) werden, dass die Erbschaft ausgeschlagen worden wäre, wenn die richtige Zusammensetzung des Nachlasses bekannt gewesen wäre.

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