Ich wollte einmal fragen, was ihr bei der wirtschaftlichen Neugründung von Aktiengesellschaften (Fallgruppe: Erwerb einer Vorrats-AG) so verlangt. Die kritische Frage in der Praxis ist, welche Personen die Erklärung der Offenlegung sowie die Einzahlungserklärung analog § 37 AktG abzugeben hat. Rechtsprechung, die sich ausdrücklich hiermit befasst, ist nicht vorhanden. Im Schrifttum wird vieles vertreten:
Nur Vorstand;
Vorstand und AR-Vorsitzender (analog Kapitalerhöhung);
Vorstand und alle AR (wie bei Gründung)
Vorstand, alle AR, alle "Verwender" (sprich meistens bei Kauf von Vorrats-AG: alle Aktionäre).
Ferner frage ich mich, ob Stellvertretung möglich ist. Das Argument bei der echten Gründung gegen StV ist ja die Strafbarkeit, die bei wirtschaftlicher Neugründung wegen des Analogieverbots nicht greift.
Für Hinweise auf die übliche Praxis wäre ich dankbar.
Meines Erachtens müssten die Vorstände genügen, in vertretungsberechtigter Zahl. Dies zeigt der Fall des Formwechsels (§ 240 UmwG), der Auflösung (§ 263 AktG) und der Fortsetzung bei Auflösung (§ 274 AktG), wo auch die Mitwirkung des Aufsichtsrates im Registerverfahren nicht verlangt wird. Allenfalls wegen der Kapitalaufbringungskontrolle könnte man eine Analogie zu § 188 Abs. 1 AktG erwägen, dann aber maximal den AR-Vorsitzenden verlangen.
Hierfür spricht mE auch, dass bei Vorratsgesellschaften und den typischen Anbietern an der Kapitalaufbringung auch schon wegen der Typizität des Vorgangs, vor allem aber wegen der Bankbescheinigung analog § 37 Abs. 1 S. 3 AktG kaum Anlass zu Zweifeln besteht.
Gruß
Andydomingo