Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus zwei Titeln.
Der Gläubiger hat in seinem Antrag den Gesamtbetrag aufgeführt und ordnungsgemäß dargestellt, welcher Betrag dem einzelnen Titel zuzuordnen ist.
Einzig die bisherigen Vollstreckungskosten ordnet er keinem der beiden Titel zu sondern beantragt die Eintragung durch Hinzurechnung zum Gesamtbetrag.
Geht das oder müssen die bisherigen Vollstreckungskosten einem Titel zugeordnet bzw. auf die einzelnen Titel verteilt werden?