Benötige mal wieder eure Hilfe
Beschluss wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO
Kosten trägt der Beklagte
Danach KFA Klägervertreter §§104, 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO
1,3 Nr 3100
0,3 Nr. 3309
AP
Verauslage Gerichtsvollzieherkosten
Handelt es sich hierbei tatsächlich um einen Fall des § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO ?
Aus der Kommentierung werden ich irgendwie überhaupt nicht schlau...